Nebenkostenabrechnungen

› Veröffentlicht am 18.04.2026 I Lesedauer ca. 4 Minuten

Diese Kosten dürfen Vermieter nicht mehr über Nebenkosten abrechnen

Viele Mieterinnen und Mieter erleben es jedes Jahr aufs Neue: Die Abrechnung der Nebenkosten wirkt wie ein zweiter Mietvertrag – mit Positionen, die mal plausibel, mal rätselhaft erscheinen. Genau hier beginnt das Problem. Denn nicht alle„Nebenkosten“ müssen vom Mieter gezahlt werden.

Rechtlich geht es nämlich in der Wohnraummiete fast immer um „Betriebskosten“: laufende Ausgaben, die durch den gewöhnlichen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks entstehen. Alles, was nicht in diese Kategorie fällt oder nicht wirksam vereinbart wurde, bleibt Sache der Vermieterseite – auch wenn es in der Abrechnung auftaucht.

In den vergangenen Jahren haben Gesetzgeber und Gerichte zudem an mehreren Stellen nachgeschärft. Bestimmte Posten, die früher häufig in Abrechnungen standen, dürfen heute nicht mehr in dieser Form auf Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden.

Drei “Nebenkosten” stechen dabei besonders hervor: der Wegfall der Umlage von Kabel-TV-Gebühren, die Beteiligung der Vermieterseite am CO₂-Preis und die Grenzen bei Rauchwarnmeldern.

Die Spielregeln stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Betriebskostenverordnung. Maßgeblich ist der Grundsatz: Betriebskosten sind laufende Kosten. Einmalige Ausgaben oder Aufwendungen, die den Wert des Gebäudes erhalten oder steigern, sind etwas anderes.

Ebenso wichtig: Selbst umlagefähige Betriebskosten müssen im Mietvertrag wirksam auf die Mietpartei übertragen sein. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, bleibt es bei der Grundmiete, in der diese Kosten bereits „mit drin“ sind.

Die Betriebskostenverordnung nennt typische Kostenarten, etwa für Wasser, Entwässerung, Wärmeversorgung, Reinigung oder Beleuchtung. Gleichzeitig benennt sie ausdrücklich Kosten, die nicht dazugehören. Besonders deutlich ist die Abgrenzung bei Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung: Diese Kosten zählen nicht zu den Betriebskosten und dürfen deshalb nicht über die jährliche Abrechnung auf Wohnraummieterinnen und -mieter umgelegt werden.